Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind die Wohnungseigentümer berechtigt, neben der Erhaltungsrücklage auch weitere Rücklagen zu bilden. In Betracht kommt insbesondere eine Rücklage für Verfahrenskosten, da Klagen seit Inkrafttreten des WEMoG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind.

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