Wegen etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieträumen nicht zu (§ 570 BGB), ausgenommen der Anspruch des Mieters beruht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Vermieters.

Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts bezieht sich auf den Rückgabeanspruch des Vermieters aus dem Mietvertrag. Die Regelung des § 570 BGB gilt nicht, wenn der Herausgabeanspruch auf andere gesetzliche Tatbestände gestützt wird, etwa auf Eigentum.

 
Praxis-Beispiel

Zurückbehaltungsrecht des Mieters

Ist ein Mietvertrag wegen Anfechtung nichtig, kann dem auf Eigentum gestützten Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen des nicht berechtigten Besitzers auf die Sache entgegengesetzt werden.

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