Kommentar

Nach dem Bundeskindergeldgesetz werden u. a. Kinder nicht berücksichtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildungsvergütung von mehr als 750 DM erhalten. Wird in einem solchen Fall die Bundesanstalt für Arbeit nicht informiert , ist das bezogene Kindergeld zurückzuzahlen . Eine derartige Rückwirkung ist jedoch nicht zulässig, wenn durch den Wegfall des Kindergeldes ein höherer Anspruch auf Sozialhilfe entstanden wäre, der nachträglich nicht mehr verwirklicht werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 12.12.1995, 10 RKg 9/95

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