Bisher ist die ROM-III-Verordnung in folgenden 16 europäischen Mitgliedsstaaten anzuwenden:

Belgien, Bulgaren, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn.

Die Verordnung gilt, mit Ausnahme von Litauen[1] und Griechenland[2], in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten bereits seit dem 21.6.2012 (Art. 21 Abs. 2 ROM-III-Verordnung).

Das Hoheitsgebiet der Verordnung erstreckt sich nach Art. 355 AEUV über das Mutterland hinaus auf weitere Gebiete der teilnehmenden Mitgliedsstaaten, z.B. Azoren, Balearen, Gibraltar, Madeira, Martinique, Réunion.

Weiter verlangt die Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 ROM-III-Verordnung eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, daher einen Sachverhalt mit Auslandsbezug. Ein grenzüberschreitender Bezug zu einem anderen (teilnehmenden) Mitgliedsstaat ist nicht erforderlich.[3] Für die Anwendung der Verordnung reicht es aus, wenn ein Sachverhalt mit künftigem Auslandsbezug vorliegt.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ein deutsches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt einen Ehevertrag abzuschließen, da berufsbedingt ein Umzug nach Frankreich bevorsteht. Im Ehevertrag möchten sie eine Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts für den Fall ihrer Scheidung treffen.

Aufgrund der in Art. 4 ROM-III-Verordnung normierten universellen Geltung der Verordnung, kann auch das Recht eines Staates angewendet werden, der nicht zu den teilnehmenden Staaten nach Art. 3 Nr. 1 ROM-III-Verordnung gehört; dies kann auch ein Drittstaat sein.[5]

[1] Vgl. Beschluss der Kommission v. 21.11.2012 zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABL EU 12 L 323/18; Verordnung gilt in Litauen seit dem 22.5.2014.
[2] Vgl. Beschluss der Kommission v. 27.1.2014, ABL EU 14 L 23/41; zur insoweit vollzogenen Kehrtwendung Griechenlands vgl. Erwägungsgrund 6; Verordnung gilt in Griechenland seit dem 29.7.2015.
[3] OGH Wien, BeckRS 2016, S. 81227.
[4] Gruber IPRax 12, 381 (384); Hau, FamRZ 2013, S. 249; Schall/Weber, IPRax 2014, S. 381 (382).
[5] Vgl. Erwägungsgrund 12; OLG Hamm, FamRZ 2013 S. 217 für ein türkisches Ehepaar.

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