" … 1. Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass das BG die Ausschlussklausel des § 6 Nr. 3 Buchst. d VGB 2001 weder als unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB noch als intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB angesehen hat. Der Bedingungswortlaut macht dem durchschnittlichen VN ausreichend deutlich, dass Schimmelschäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Fall versichert sein sollen."

2. Demgegenüber durfte das BG die Frage, ob die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des VN führt, weil der umfassende Ausschluss von Schimmelschäden wesentliche Rechte des VN in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), nicht verneinen, ohne zu der Behauptung der Kl., ein Schimmelschaden sei regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser, den angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben.

a) Der durchschnittliche VN erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und – soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben – lückenlosen Schutz. … In dieser Erwartung sieht er sich durch den weiten Bedingungswortlaut des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 VGB 2001 bestätigt.

Dieses Hauptleistungsversprechen des VR, einen – grds. umfassenden – Ausgleich für durch Leitungswasser verursachte Schäden am versicherten Gebäude zu gewähren, schränkt die Ausschlussklausel in § 6 Nr. 3 Buchst. d VGB 2001 ein, indem sie die durch Schimmel verursachten Schäden ausnimmt. Solche lediglich leistungsbeschränkenden Klauseln sind nach st. Rspr. des Senats kontrollfähig. …

b) Nicht jede Begrenzung dieses Leistungsversprechens bedeutet allerdings für sich genommen eine Vertragszweckgefährdung. Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grds. der freien unternehmerischen Entscheidung des VR überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim VN falsche Vorstellungen weckt (Senat r+s 2011, 467 Rn 26 … ). Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht. …

c) Daran gemessen hat das BG im Ausgangspunkt zwar noch zutreffend erkannt, der Vertragszweck könne durch den Ausschluss allenfalls dann gefährdet werden, wenn Schimmelschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, weil sich der durchschnittliche VN mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung dann vorwiegend auch vor solchen Schimmelschäden schützen wolle und sich der VR mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde (vgl. Senat r+s 2012, 490 Rn 33).

Soweit das BG aber eine solche Typizität des Auftretens von Schimmelschäden als Folge des Austritts von Leitungswasser ohne die vom Kl. beantragte sachverständige Hilfe verneint hat, beruht dies auf einer nicht hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage.

Der Tatrichter kann, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. … Derartiges Fachwissen hat das BG hier jedoch weder im Berufungsurteil noch, wie es außerdem geboten gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2011, 1509 Rn 16 m.w.N.), in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dargetan.

d) Der Verfahrensmangel ist entscheidungserheblich. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es nicht darauf an, ob die von den Kl. unter Beweis gestellte Regelmäßigkeit nur zum Tragen gelangen kann, wenn der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser zunächst unerkannt bleibt und es deshalb zu einer anhaltenden Durchfeuchtung der später von Schimmel befallenen Bausubstanz kommt. Es bedurfte demnach auch keiner weiteren Darlegungen und Beweisangebote dazu, dass der längere Zeit unentdeckte Leitungswasserschaden den Regelfall bildet.

aa) Vertragszweck der Leitungswasserversicherung ist die Entschädigung für durch Leitungswasser beschädigte versicherte Sachen (vgl. Senat r+s 2012, 490 Rn 32). Dieser Zweck wird dann in Frage gestellt, wenn regelmäßige oder zwangsläufige Folgeschäden eines zunächst unerkannt gebliebenen Leitungswasserschadens von der Deckung ausgeschlossen werden.

Zwar gibt es keinen Rechtssatz, wonach in der Wohngebäudeversicherung in jedem Falle sämtliche Folgeschäden vom Versicherungsschutz umfasst sein müssten (Senat r+s 2012, 490 Rn 32), so dass der Vertragszweck nicht jede auf derartige Folgeschäden bezogene Einschränkung der Leistung verbietet.

Dem durch § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 VGB 2001 vorgegebenen Zusammenhang zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und daran geknüpftem Leistungsversprechen kann aber, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht entnommen werden, der “Kernbereich‘ der Leitungswasserversicherung sei nur der Ersatz der Kosten für Trocknung, Repara...

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