257

 

(1) Bei Straftaten nach dem Arzneimittel- dem Betäubungsmittel-, dem Neue-psychoaktive-Stoffe- und dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) gilt Nummer 256 Absatz 2 entsprechend.

 

(2) Der Staatsanwalt arbeitet auch mit den Stellen zusammen, die sich um die Betreuung von Suchtkranken bemühen, namentlich mit den Gesundheitsämtern, Jugendämtern und Verbänden der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.

257a Dopingstraftaten

In Ermittlungsverfahren, die Straftaten nach § 4 AntiDopG zum Gegenstand haben und einen Bezug zu Leistungssportlern bzw. deren Ärzten, Trainern, Betreuern oder Funktionären aufweisen, kann es zweckmäßig sein, mit der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) – Stiftung privaten Rechts – Heussallee 38, 53113 Bonn, (www.nada-bonn.de), in Verbindung zu treten, die gegebenenfalls sachdienliche Auskünfte erteilen kann.

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