(1) Der Strafbefehl muss dem Angeklagten, oder in den Fällen des § 145a StPO seinem Verteidiger, förmlich zugestellt werden (§§ 35, 409 StPO). Soweit an dem Verfahren Einziehungsbeteiligte oder Nebenbetroffene beteiligt sind, ist der Strafbefehl auch diesen oder deren bevollmächtigten Vertretern (§§ 432, 438 Absatz 3 StPO, § 428 Absatz 1 StPO in Verbindung mit § 145a StPO) förmlich zuzustellen.

 

(2) Ist der Angeklagte verhaftet, ist der Zeitpunkt der Zustellung und, falls auf Einspruch verzichtet wird, auch der des Verzichts nach Stunde und Minute festzustellen.

 

(3) Hat der Angeklagte einen gesetzlichen Vertreter, wird diesem eine Abschrift des Strafbefehls übersandt (§ 409 Absatz 2 StPO).

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