[Vorspann]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 C des Vertrags[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten[4] betrifft die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

 

(2) Nach den in Artikel 130 R Absätze 1 und 2 des Vertrages verankerten und in den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz[5]erläuterten Zielen und Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft geht es insbesondere darum, durch vorbeugende Maßnahmen die Qualität der Umwelt zu erhalten und die Gesundheit des Menschen zu schützen.

 

(3) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung zum Vierten Aktionsprogramm für den Umweltschutz[6] auf die Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung der Richtlinie 82/501/EWG hingewiesen und deren Überarbeitung verlangt, die gegebenenfalls die Erweiterung ihres Anwendungsbereichs sowie eine Verstärkung des entsprechenden Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten einschließt. Im Fünften Aktionsprogramm, dessen Konzept der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993[7] gebilligt haben, wird außerdem ein besseres Risiko- und Unfallmanagement gefordert.

 

(4) Angesichts der Unfälle von Bhopal und Mexiko City, die aufgezeigt haben, welche Gefahren von gefährlichen Anlagen in der Nähe von Wohnvierteln ausgehen können, haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten mit ihrer Entschließung vom 16. Oktober 1989 die Kommission aufgefordert, in die Richtlinie 82/501/EWG Bestimmungen über die Überwachung der Flächennutzungsplanung im Fall der Genehmigung neuer Anlagen und des Entstehens von Ansiedlungen in der Nähe bestehender Anlagen aufzunehmen.

 

(5) In der letztgenannten Entschließung wurde die Kommission aufgefordert, mit den Mitgliedstaaten auf ein gegenseitiges Verständnis und eine stärkere Harmonisierung der einzelstaatlichen Grundsätze und Verfahrensweisen für Sicherheitsberichte hinzuarbeiten.

 

(6) Es sollte ein Erfahrungsaustausch über die verschiedenen Ansätze bei der Begrenzung der Gefahren bei schweren Unfällen stattfinden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre Beziehungen zu den zuständigen internationalen Organisationen fortführen und sich bemühen, auch gegenüber Drittländern Maßnahmen vorzusehen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind.

 

(7) In dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen sind Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen mit potentiell grenzüberschreitenden Wirkungen, zur Förderung der Bereitschaft gegenüber solchen Unfällen, zur Bekämpfung ihrer Folgen sowie eine internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorgesehen.

 

(8) Die Richtlinie 82/501/EWG stellte einen ersten Harmonisierungsschritt dar. Die genannte Richtlinie ist zu ändern und zu ergänzen, um in der gesamten Gemeinschaft kohärent und wirksam ein hohes Schutzniveau sicherzustellen. Die derzeitige Harmonisierung beschränkt sich auf Maßnahmen, die für ein wirkungsvolleres System zur Verhütung schwerer Unfälle mit weitreichenden Folgen und zur Begrenzung der Unfallfolgen erforderlich sind.

 

(9) Schwere Unfälle können Folgen haben, die über die Grenzen des jeweiligen Mitgliedstaats hinausreichen. Die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird.

 

(10) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet bestehender Gemeinschaftsvorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

 

(11) Die Verwendung einer Liste, in der bestimmte Anlagen im einzelnen beschrieben sind, andere mit gleichem Gefahrenpotential jedoch nicht, ist ein ungeeignetes Verfahren und kann dazu führen, daß potentielle Gefahrenquellen, die zu schweren Unfällen führen können, von den Rechtsvorschriften nicht erfaßt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 82/501/EWG muß daher in dem Sinne geändert werden, daß die Bestimmungen für alle Betriebe gelten, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die ausreicht, um die Gefahr eines schweren Unfalls zu begründen.

 

(12) Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Vertrags und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Geme...

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