Leitsatz
Rechtsirrtum des Richters begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit
Normenkette
(§ 44 Abs. 3 WEG; § 44 Abs. 2 ZPO)
Kommentar
1. Die Ablehnung des Richters im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG erstreckt sich – wie auch umgekehrt – auf das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren.
2. Entscheidet der Richter nicht zugleich über eine beantragte einstweilige Anordnung, weil er sie irrtümlich wegen fehlender Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens für unzulässig hält, begründet dies für den Antragsteller im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters.
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