Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn

  1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis durch ein Ablehnungsgesuch erfolglos geltend gemacht ist, oder
  3. ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war,
  4. eine Partei nicht vorschriftsmäßig vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung genehmigt hat,
  5. die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt worden ist,
  6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Diese absoluten Revisionsgründe werden in § 547 ZPO benannt. Der Begriff des absoluten Revisionsgrundes bedeutet nicht, dass die Verstöße nicht gerügt werden müssen. Es wird lediglich unwiderleglich vermutet, dass es sich hierbei um Fehler handelt, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind.

Diese Verfahrensfehler sind überwiegend nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie müssen mit der Revisionsbegründung oder einem weiteren Schriftsatz innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gerügt werden. Es braucht allerdings nicht dargelegt werden, dass diese Verfahrensfehler für die Entscheidung bedeutsam sind.

Ist die Verfahrensrüge nach § 547 ZPO begründet, ist das angefochtene Urteil ohne weiteres aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

In der Praxis bedeutsam ist der absolute Revisionsgrund, dass ein Urteil ohne Gründe vorliegt, da ein Urteil als ohne Gründe abgefasst gilt, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten seit der Verkündung vollständig abgesetzt worden ist. Hat allerdings der zuständige Richter zweiter Instanz inzwischen nicht gewechselt, wird als Ergebnis nach einer zurückverweisenden Entscheidung des BAG, die sich nicht mit den materiellen Fragen des Rechtsstreits befassen darf, eine im Wesentlichen wortgleiche neue Entscheidung des LAG zu erwarten sein.

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