Leitsatz

  1. Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass

    • die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;
    • die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.
  2. Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.
 

Kommentar

Problematik

Gibt ein Unternehmer verzehrfertige Speisen ab, kann es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln handeln, die – soweit es sich um Nahrungsmittel der Anlage 2 zum UStG handelt – mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu besteuern ist. Es kann sich aber auch um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handeln, die nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz unterliegt. Eine Abgrenzung, die nicht nur von systematischer Bedeutung ist, sondern für den betroffenen Unternehmer von enormer wirtschaftlicher Auswirkung ist.

In vier Vorabentscheidungsersuchen hatte der BFH den EuGH um Vorabentscheidung gebeten. Es ging dabei um die folgenden Punkte:

  • Handelt es sich bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen um Nahrungsmittel, die unter den ermäßigten Steuersatz fallen können?
  • Wie muss die Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen erfolgen?

Der EuGH musste sich dabei mit

  • einem Partyservice[1],
  • mit der Abgabe von Popcorn in einem Multiplexkino[2] und
  • zwei Imbissständen[3]

beschäftigen.

In allen Fällen unterwarf die Finanzverwaltung nach Prüfungen Umsätze aus der Abgabe von Speisen dem Regelsteuersatz, während die Steuerpflichtigen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterwarfen. Die Finanzgerichte beurteilten die Umsätze unterschiedlich – teilweise ermäßigt besteuert, teilweise regelbesteuert.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat die verschiedenen Verfahren verbunden, da die zu entscheidenden Rechtsfragen vergleichbar waren.

Grundsätzlich stellt der EuGH unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen um eine einheitliche Leistung handelt (sog. komplexe Leistung), die nicht künstlich in Lieferung und sonstige Leistung aufgeteilt werden kann.

Wichtig

Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder nicht, der Entscheidung der nationalen Gerichte. Der EuGH lässt aber keinen Zweifel daran, dass die in der nationalen Rechtsprechung angenommene Einheitlichkeit der Leistung bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Weiterhin werden in dem Urteil die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung aus der früheren Rechtsprechung des Gerichts dargestellt. Bei dieser Abgrenzung sind nach den allgemeinen Feststellungen des Gerichts sämtliche Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Umsätze abgewickelt werden. Dabei kommt es aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers im Wesentlichen darauf an, welche Elemente qualitativ der Leistung das Gepräge geben. Bei seinem Urteil berücksichtigt der EuGH insbesondere auch die Ergebnisse seines Urteils aus 1996[4], bei dem der EuGH bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen an Bord eines Fährschiffes als eine Dienstleistung angesehen hatte sowie die Abgrenzungen bei der Beurteilung der kommunalen Getränkesteuer[5]. Diese Urteile waren bisher die Grundlage, auf der sich in den letzten Jahren die Rechtsprechung des BFH sowie auch die Finanzverwaltung[6] bei ihrer Auffassung zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung gestützt hatte. Allerdings musste der EuGH seine Rechtsprechung fortentwickeln und auf die vorliegenden Sachverhalte anwenden. Nach der Auffassung des EuGH stellt das Kochen, Backen, Braten oder Aufwärmen von Speisen ein Dienstleistungselement dar. Abzugrenzen ist aber, ob diese Dienstleistung von einer solchen Bedeutung ist, um die Gesamtleistung als Dienstleistung zu qualifizieren, oder nicht.

Wichtig

Handelt es sich bei der Zubereitung v...

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