Der Zahlungsanspruch bei Erwerbsminderungsrenten kann noch aus folgenden Gründen entfallen:
- Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI, der bei fortbestehender Erwerbsminderung, zum vollständigen Ruhen der Rente führt.
- Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 93 SGB VI, wenn infolge der Anrechnung kein Zahlbetrag mehr verbleibt.
In beiden Fällen besteht der Anspruch dem Grunde nach weiter.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen