Kommentar

Die Versorgung, die ehemaligen Berufssoldaten nach Eintritt in den Ruhestand gewährt wird, ist unabhängig davon, ob für die Zurruhesetzung das Überschreiten der allgemeinen oder der besonderen Altersgrenze oder die Regelungen des Personalstärkegesetzes maßgebend waren. In allen Fällen der Zurruhesetzung ist die versorgungsrechtliche Absicherung weitgehend übereinstimmend ausgestaltet und darauf gerichtet, den Lebensunterhalt des ehemaligen Berufssoldaten im Alter zu sichern. Um eine Doppelversorgung auszuschließen, besteht in einer entgeltlichen Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 22.02.1996, 12 RK 3/95

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