Leitsatz

Ein Handwerker war bis November 1993 als Arbeitnehmer versichert und bezog zunächst Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Nach Ablegung der Meisterprüfung im März 1989 war er ab Juli in die Handwerksrolle eingetragen. Dieser Eintrag war mit dem Zusatz „nebenberuflich” versehen. Seit Anfang 1994 führt er hauptberuflich einen Schreinerbetrieb und die Eintragung wurde auf „hauptberuflich” geändert.

Während des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht in der → Rentenversicherung beantragte der Handwerksmeister einen Beitrag nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 % der Bezugsgröße, der in den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zulässig ist. Der Rentenversicherungsträger lehnte dies ab. Dagegen erhob der Handwerker Widerspruch mit der Begründung, daß er bis 1994 nur nebenberuflich und in geringem Umfang als Handwerker selbständig tätig und versicherungsfrei gewesen sei. Erst mit Aufnahme seiner hauptberuflich selbständigen Tätigkeit müsse von ihm die Entrichtung des halben Regelbeitrags gestattet werden. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Dies wurde vom BSG bestätigt: Die Beitragsfestsetzung ist rechtmäßig, da Grundlage für die Beitragsbemessung die beitragspflichtigen Einnahmen sind. Dies sind bei selbständig Tätigen nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen aus einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Einkommen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beitragspflichtige Einnahmen entsprechend einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 % der Bezugsgröße anzusetzen, wenn die Versicherten dies beantragen. Hier war im Jahre 1994 der Ermäßigungszeitraum von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abgelaufen. Der selbständige Schreinermeister hat nach Eintragung des Betriebs in die Handwerksrolle im Juli 1989 eine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt. Dies gilt auch, wenn dies nur nebenberuflich erfolgte.

Der Beginn des Ermäßigungszeitraums ist allein von der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abhängig. Es ist nirgends geregelt, daß die Tätigkeit hauptberuflich aufgenommen worden sein muß. Deshalb ist es unerheblich, daß die Eintragung in die Handwerksrolle anfangs mit dem Zusatz nebenberuflich versehen war.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 10.12.1998, B 12 RJ 2/98 R

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