Ob sich ein Rentensplitting lohnt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Durch das Rentensplitting stellen sich beide Ehegatten/Lebenspartner so, als hätten sie gleich hohe Anwartschaften während der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworben, verbunden mit einem Verlust eines Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente. Berücksichtigt werden müssen insbesondere zukünftige Entwicklungen. Dazu zählt u. a. auch, welcher Ehegatte/Lebenspartner zuerst verstirbt (derjenige mit dem Splittingzuwachs oder der andere) und wie hoch eine Witwen-/Witwerrente nach Einkommensanrechnung wäre.

6.1 Rentensplitting zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner

Wird ein Rentensplitting zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner durchgeführt, kann dieses sich lohnen. Voraussetzung dabei ist, dass die eigene Altersrente bei Tod des anderen Ehegatten/Lebenspartners nach dem Rentensplitting höher wäre als ohne Rentensplitting plus einer späteren Witwen-/Witwerrente nach Einkommensanrechnung. Bei der Einkommensanrechnung werden die Einkünfte berücksichtigt, einschließlich der eigenen Rente.

6.2 Rentensplitting nach dem Tod eines Ehegatten/Lebenspartners

Ein Rentensplitting nach dem Tod eines Ehegatten könnte sich lohnen, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner

  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht und durch das Rentensplitting einen Anspruch auf Erziehungsrente erlangen würde; hier ist zu beachten, dass erzieltes Einkommen ggf. auf die Erziehungsrente anzurechnen ist,
  • dauerhaft hohe Einkünfte bezieht und diese ggf. zum vollständigen Ruhen einer Witwen-/Witwerrente führen würden,
  • durch ein Splitting zu seinen Lasten wegen der Wartzeitmonate, die dann dem Versicherungskonto des Verstorbenen zugute kommen, ein Anspruch auf Waisenrente herbeigeführt wird,
  • beabsichtigt wieder zu heiraten und dadurch ohnehin der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente entfallen würde; hier ist zu beachten, dass durch das Splitting der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung der Witwen-/Witwerrente infolge der Wiederheirat entfällt.
 
Wichtig

Nicht lohnendes Rentensplitting

Ein Rentensplitting mit der Folge eines lebenslangen Verzichts auf eine Witwen-/Witwerrente dürfte sich nicht lohnen, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner nach dem Tod des anderen Ehegatten/Lebenspartners in absehbarer Zeit keine eigene Rente bezieht, die sich durch ein Splitting erhöhen könnte, und auch keinen Anspruch auf Erziehungsrente wegen fehlender Kindererziehung hätte.

6.3 Beratung/Auskunft durch den Rentenversicherungsträger

Vor Durchführung eines Rentensplittings empfiehlt sich eine Beratung bei seinem Rentenversicherungsträger. Die Rentenversicherungsträger erteilen auch Auskünfte, denen entnommen werden kann, wie sich das Splitting konkret in Entgeltpunkten und Eurobeträgen auswirken würde.

 
Hinweis

Wegfall der Witwen-/Witwerrente beachten

In der Betrachtung sollte die Höhe einer Witwen-/Witwerrente nach Einkommensanrechnung einbezogen werden, deren Anspruch durch das Rentensplitting entfallen würde.

Letztlich muss die Entscheidung für oder gegen ein Rentensplitting allein von den Ehegatten/Lebenspartnern getroffen werden, denn nur sie können eine Prognose der persönlichen und finanziellen Verhältnisse anstellen.

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