Die Übertragung bleibt beim Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners grundsätzlich erhalten.

Verstirbt der Ehegatte bzw. Lebenspartner mit dem Splittingzuwachs, kann das Splitting durch den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner rückgängig gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verstorbene aus dem Rentensplitting noch keine angemessenen Rentenleistungen erhalten hat. Dies ist erfüllt, wenn der verstorbene Ehegatte nicht länger als 36 Monate eine erhöhte Rente durch das Splitting erhalten hat. Dadurch wird gewährleistet, dass die aus dem Rentensplitting resultierende Rentenminderung des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners nicht ohne eine angemessene Gegenleistung bei der Rente des splittingbegünstigten Ehegatten bzw. Lebenspartners erfolgt, wenn dieser verstirbt.

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