In dem o. a. Beispiel hat die Ehefrau durch das Splitting 5 Entgeltpunkte abgegeben und dafür 10 Entgeltpunkte erhalten. Die Summe der Entgeltpunkte hat sich – ohne dass hier nach der Art der Entgeltpunkte zu unterscheiden ist – um 5 Entgeltpunkte erhöht (Splittingzuwachs). Aus dem Splittingzuwachs werden zusätzliche Monate ermittelt, die auf die Wartezeit anzurechnen sind. Ausnahme: Bei der 45-jährigen Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden keine zusätzlichen Monate aus einem Rentensplitting ermittelt.

Die Berechnung der zusätzlichen Wartezeitmonate erfolgt nach der Formel

 
Splittingzuwachs : 0,0313 = zusätzliche Wartezeitmonate (stets Aufrundung auf volle Monate)

Der Splittingzuwachs von 5 Entgeltpunkten aus dem Beispiel ergibt daher (aufgerundet) 160 zusätzliche Wartezeitmonate (5 geteilt durch 0,0313 = 159,7444).

Die zusätzlichen Wartezeitmonate werden jedoch auf die Anzahl an Monaten begrenzt, die in der Splittingzeit liegen und noch nicht für die Wartezeit mitzählen.

Für den im Ergebnis Ausgleichspflichtigen ergibt sich durch den Malus (Abschlag) an Entgeltpunkten aber kein Abschlag bei der Prüfung von Wartzeitmonaten für Ansprüche aus seinem Versicherungsstamm.

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