Ist das Rentensplitting durchgeführt, werden die im Rahmen des Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkte als Zuschlag bzw. Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

Durch einen Splittingzuwachs erhält der dadurch Begünstigte i. d. R. entsprechend erhöhte Renten aus seinem Versicherungsstamm, d. h. beispielsweise eine höhere Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Waisenrente. Aus dem Versicherungsstamm des insgesamt belasteten Ehegatten/Lebenspartners mit dem entsprechenden Abschlag, zu dessen Lasten also das Rentensplitting geht, resultieren folglich niedrigere Renten.

Zeitpunkt der Rentenerhöhung oder Inanspruchnahme einer Erziehungsrente

Die Rentenerhöhung bzw. -minderung beginnt mit dem Monat, zu dessen Beginn die Entscheidung über das Rentensplitting unanfechtbar geworden ist. Dies ist gegeben, wenn nach Bekanntgabe der Splittingbescheide jeweils die Widerspruchsfrist von einem Monat abgelaufen ist und auch kein Widerspruch eingelegt wurde. Hat nach dem Tod eines Ehegatten/Lebenspartners der Überlebende das Splitting allein herbeigeführt, muss nur sein Splittingbescheid unanfechtbar geworden sein.

 
Hinweis

Verzicht auf Widerspruch verkürzt Unanfechtbarkeit

Die Rentenversicherungsträger akzeptieren auch einen Verzicht auf einen Widerspruch, wodurch die Unanfechtbarkeit des Splittingbescheids früher eintritt und so z. B. ein früherer Beginn einer Erziehungsrente nach dem Tod eines Ehegatten möglich wäre.

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