Nach dem bis zum 31.12.2001 gültigen System der Versorgung von Verheirateten und Verwitweten erhielt zu Lebzeiten jeder der beiden Ehegatten seine eigene Versichertenrente. Verstarb einer der beiden Ehegatten, wurde dem anderen zu seiner eigenen Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt. Diese Hinterbliebenenrente wurde von der Versichertenrente des Verstorbenen abgeleitet. Auf die Hinterbliebenenrente wurde eigenes Einkommen – ggf. auch die eigene Versichertenrente – des Überlebenden im Rahmen der Einkommensanrechnung angerechnet. Hat der überlebende Ehegatte wieder geheiratet, fiel die Hinterbliebenenrente weg.

 
Hinweis

Erwirtschaftung einer eigenständigen Rentenleistung

Durch das Rentensplitting wird eine höhere eigenständige Rentenleistung für den Ehegatten oder Lebenspartner erwirtschaftet, der während der Ehezeit die niedrigeren Rentenanwartschaften erworben hat.

Da sich ein Rentensplitting auf die eigene Versichertenrente auswirkt, unterliegt eine hieraus erwachsende Rentensteigerung nicht der Einkommensanrechnung und fällt auch nicht bei Wiederverheiratung bzw. Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft weg.

Auf der anderen Seite mindert sich durch das Rentensplitting die Rente des Ehegatten bzw. Lebenspartners, der die höheren Rentenanwartschaften während der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworben hat.

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