Der Anspruch auf eine Verletztenrente lebt nach einer Abfindung in vollem Umfang wieder auf, wenn Verletzte durch die Folgen des abgefundenen Arbeitsunfalls oder eines anderen Arbeitsunfalls zu Schwerverletzten werden (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %).[1] Übersteigt die Abfindungssumme die Rentenbeträge, die vom Beginn des Abfindungszeitraums bis zum Wiederaufleben der Rente zugestanden hätten, kommt es insoweit zu einer Anrechnung der restlichen Abfindung auf die wiederaufgelebte Rente. Allerdings muss nach der Anrechnung mindestens die halbe Rente verbleiben.

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