Bei einer nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht auf 24 Kalendermonate befristeten kleinen Witwen-/Witwerrente vermindert sich der Faktor des 24-fachen um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwen-/Witwerrente bereits gezahlt wurde. Die Differenz ist mit dem o. g. maßgebenden Monatsbetrag zu vervielfältigen.

 
Praxis-Beispiel

Abfindungen kleiner Witwen-/Witwerrenten

Kleine Witwenrente seit 1.1.2023 mit Sterbevierteljahr bis 31.3.2023; Wiederheirat am 30.1.2024.

Die geleisteten Rentenbeträge für die Zeit von April 2023 bis Januar 2024 sind zusammenzuzählen und durch 10 Monate zu teilen. Das Ergebnis ist der maßgebende Monatsbetrag und dieser ist für die Ermittlung der Abfindung mit 11 zu vervielfältigen, da das 24-fache um die Anzahl an Kalendermonaten zu mindern ist, für die die kleine Witwen-/Witwerrente bereits geleistet wurde, d. h. vom 1.1.2023 bis 31.1.2024 (24 Monate – 13 Monate).

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