Witwen-/Witwerrenten werden bei der ersten Heirat/Wiederheirat oder der ersten Begründung/Wiederbegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf Antrag abgefunden.[1] Dies gilt sowohl für Witwen-/Witwerrenten nach dem letzten Ehegatten bzw. Lebenspartner[2] als auch für Witwen-/Witwerrente an frühere Geschiedene.[3]

Witwen-/Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner (sog. Wiederauflebensrenten) können dagegen nicht mehr abgefunden werden.[4]

[1] Seit dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Personen keine Lebenspartnerschaft mehr begründen, dafür aber die Ehe schließen.

1.1 Höhe der Rentenabfindung

Die Abfindungssumme beträgt bei einer großen Witwen-/Witwerrente oder einer nach dem bis 31.12.2001 gültigen Recht unbefristet bewilligten kleinen Witwen-/Witwerrente das 24-fache des maßgebenden Monatsbetrags.

1.1.1 Berechnung des maßgebenden Monatsbetrags

Der Monatsbetrag berechnet sich aus dem Durchschnitt der gezahlten Witwen-/Witwerrente für die letzten 12 Kalendermonate, wenn die Wiederheirat nach Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Sterbemonat des Versicherten erfolgt. Der durchschnittliche Monatsbetrag ergibt sich, indem die Rentenbeträge für die letzten 12 Monate zusammengezählt werden und die Summe durch die Zahl 12 geteilt wird.

Bei Wiederheirat vor Ablauf von 15 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten errechnet sich der durchschnittliche Monatsbetrag aus der Summe der gezahlten Witwen-/Witwerrente vom 4. Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten (wegen des im Sterbevierteljahr höheren Zahlbetrags) bis zum Monat der Wiederheirat, geteilt durch die entsprechenden Monate.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Abfindung

a) Große Witwenrente seit 1.1.2021 mit Sterbevierteljahr bis 31.3.2021; Wiederheirat am 30.1.2024.

Die geleisteten Rentenbeträge für die letzten 12 Monate sind zusammenzuzählen und durch 12 Monate zu teilen. Das Ergebnis ist mit 24 zu vervielfältigen.

b) Große Witwenrente seit 1.1.2023 mit Sterbevierteljahr bis 31.3.2023; Wiederheirat am 30.1.2024.

Die geleisteten Rentenbeträge für die Zeit von April 2023 bis Januar 2024 sind zusammenzuzählen und durch 10 Monate zu teilen. Das Ergebnis ist mit 24 zu vervielfältigen.

Sollte die Wiederheirat sogar vor Ablauf von 3 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten erfolgen, bedarf es keiner Ermittlung eines durchschnittlichen Monatsbetrags. Vielmehr ist der maßgebende Monatsbetrag, der für die Ermittlung der Abfindung mit der Zahl 24 zu vervielfältigen ist, der für den 4. Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten fiktiv ermittelte Rentenbetrag.

1.1.2 Besonderheit bei kleinen Witwen-/Witwerrenten nach dem Recht ab 2002

Bei einer nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht auf 24 Kalendermonate befristeten kleinen Witwen-/Witwerrente vermindert sich der Faktor des 24-fachen um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwen-/Witwerrente bereits gezahlt wurde. Die Differenz ist mit dem o. g. maßgebenden Monatsbetrag zu vervielfältigen.

 
Praxis-Beispiel

Abfindungen kleiner Witwen-/Witwerrenten

Kleine Witwenrente seit 1.1.2023 mit Sterbevierteljahr bis 31.3.2023; Wiederheirat am 30.1.2024.

Die geleisteten Rentenbeträge für die Zeit von April 2023 bis Januar 2024 sind zusammenzuzählen und durch 10 Monate zu teilen. Das Ergebnis ist der maßgebende Monatsbetrag und dieser ist für die Ermittlung der Abfindung mit 11 zu vervielfältigen, da das 24-fache um die Anzahl an Kalendermonaten zu mindern ist, für die die kleine Witwen-/Witwerrente bereits geleistet wurde, d. h. vom 1.1.2023 bis 31.1.2024 (24 Monate – 13 Monate).

1.2 Fiktion des Anspruchs

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrenten entfällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat.[1]

Allerdings wird für – wie es im Gesetz heißt – andere Witwen-/Witwerrentenansprüche (gemeint sind weitere neben der abgefundenen Rente bestehende Ansprüche) für 24 Monate nach der Wiederheirat unterstellt, dass der (abgefundene) Rentenanspruch weiterbesteht. Wichtig ist dies z. B. für die Aufhebung der Aufteilung der Rente bei mehreren Berechtigten[2] oder für einen Anspruch auf Geschiedenenrente, wenn dieser davon abhängig ist, dass keine Rente an eine Witwe/einen Witwer geleistet wird.[3]

Wurde eine Witwen-/Witwerrente infolge Wiederheirat abgefunden und lebt diese Rente vor Ablauf von 24 Kalendermonaten nach der Wiederheirat wieder auf, gilt Folgendes: Für jeden Anspruchsmonat bis zum 24. Kalendermonat nach der Wiederheirat wird 1/24 der Abfindung in angemessenen Teilbeträgen von der Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten einbehalten.[4]

Das Aufleben der Rente bei Wiederheirat kann auftreten, sofern die neu geschlossene Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde.

1.3 Abfindung führt zum Ausschluss auf das Rentensplitting

Wird eine Rentenabfindung geleistet, ist ein Anspruch auf das Rentensplitting nach dem Tod des ersten Ehegatten ausgeschlossen.[1]

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