(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten

 

1.

Altersrente,

 

2.

Bergmannsaltersrente,

 

3.

Invalidenrente und

 

4.

Bergmannsinvalidenrente

Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21) gezahlten Beiträge.

 

(2) 1Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn

 

1.

der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und

 

2.

Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.

2Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. 3Der von einem zusätzlichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzuleitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechneten Hinterbliebenenrente geleistet.

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