§ 35 (weggefallen)
§ 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag
(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten
1. |
Altersrente, |
2. |
Bergmannsaltersrente, |
3. |
Invalidenrente und |
4. |
Bergmannsinvalidenrente |
Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21) gezahlten Beiträge.
(2) 1Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn
1. |
der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und |
2. |
Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht. |
2Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. 3Der von einem zusätzlichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzuleitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechneten Hinterbliebenenrente geleistet.
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