§ 7 Abschluss der Wette beim Totalisator
Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten
a) |
die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins), |
b) |
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart, |
c) |
den Betrag des Wetteinsatzes, |
d) |
den Namen des Unternehmers. |
§ 8 Abschluss der Wetten beim Buchmacher
(1) 1Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Wette einen dem Wettenden auszuhändigenden Wettschein auszustellen. 2Ein Duplikat verbleibt im Besitz des Buchmachers und soll elektronisch gespeichert werden. 3Mehrere Wetten desselben Wettenden, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere am selben Tag und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefasst werden. 4Die Rückseite des Wettscheins darf für Eintragungen über abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. 5Die Wettscheine müssen enthalten
a) |
den Tag der Ausstellung, |
b) |
den Namen, Ort und Tag des Rennens, |
c) |
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde, |
d) |
die Art und den Inhalt der Wette, |
e) |
Veranstaltung oder Vermittlung der Wette, |
f) |
die Angabe, ob das Rennen im Ausland stattfand, |
g) |
den Betrag des Wetteinsatzes, |
(2) Der Wettschein muss mindestens einen Betrag von 50 Cent ausweisen.
(3) Wettscheine dürfen allgemein übliche und verständliche Abkürzungen enthalten.
§ 9 Aufbewahrungsfrist
Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck dienende vergleichbare schriftliche oder elektronische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluss der Wetten sind zeitlich geordnet zehn Jahre lang aufzubewahren.
§ 10 Buchführung des Buchmachers
1Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. 2Aus der Buchführung müssen
1. |
als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wetteinsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus abgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen Einnahmen aus dem Wettbetrieb, |
zu ersehen sein. 3§ 9 gilt entsprechend
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