(1) 1Die Oberfinanzdirektion kann anordnen, daß die zuständigen Finanzämter innerhalb ihrer Bezirke im Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl von örtlichen Prüfungen der Betriebe vorzunehmen haben. 2Auch ohne solche Anordnungen ist es Pflicht der Finanzämter, die Wett- und Lotterieunternehmungen und die im § 43 genannten Druckereien auf Erfüllung der ihnen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz obliegenden Verpflichtungen ständig zu beaufsichtigen. 3Dies geschieht zweckmäßigerweise auf Grund eines besonderen Prüfungsplans. 4Es muß aber auch auf außergewöhnliche Prüfungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit sich durch Beobachtung der Wettbetriebe, durch Einsicht der Zeitungsinserate oder aus sonstigem Anlaß ergeben, Bedacht genommen werden.

 

(2) 1Es ist Sorge zu tragen, daß die Steuerpflichtigen, insbesondere die Buchmacher und deren Gehilfen, von den beabsichtigten Prüfungen nicht vorher Kenntnis erhalten. 2Mit den Polizeibehörden ist zusammenzuarbeiten.

 

(3) 1Die Steueraufsicht erstreckt sich auf das gesamte Geschäftsgebaren der Steuerpflichtigen, soweit es für die Entrichtung der Steuer von Bedeutung ist. 2Im übrigen gelten die §§ 193, 196 bis 199, 204 und 209 AO.

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