§ 9 [Totalisator]
Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweis, Tickets) müssen enthalten
a) |
die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins), |
b) |
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde, |
c) |
den Betrag des Wetteinsatzes, |
d) |
den Namen des Unternehmers. |
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