(1) 1Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet,[1] [Bis 16.12.2020: Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet,] zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. 2Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

 

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

 

1.

Name und Anschrift des Spielers;

 

2.

Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;

 

3.

vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;

 

4.

Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;

 

5.

die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;

 

6.

Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;

 

7.

Höhe der Steuer.

[1] Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Inkrafttreten bekannt gemacht durch Bekanntmachung vom 18.1.2021, BGBl 2021 I S. 97. Anzuwenden vom 17.12.2020 bis 17.12.2027.

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