§ 17 Trennungsgeld
(1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. 2In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Trennungsgeldgewährung auf zwei Jahre befristet werden kann. 3Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. 4Der Abordnung steht die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
(2) Für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über das Trennungsgeld erlassen werden, soweit es die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland erfordern.
§ 18 Auslagenerstattung bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung sowie aus besonderem Anlass
(1) Bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung und der damit zusammenhängenden Prüfungen, die auf Verlangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, werden die Aufwendungen wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe erstattet, dass 75 vom Hundert des Tagegeldes nach § 8 Abs. 1 sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes, ganz oder teilweise die Übernachtungskosten und ebenso die notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. Die Erstattung ist auf die Beträge nach Absatz 1 und zwei Kalendertage beschränkt.
(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.
§ 19 Ermächtigung, Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften
(1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,
1. |
die Rechtsverordnung nach § 15 zu erlassen, |
2. |
durch Rechtsverordnung die in den §§ 6 und 8 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, |
3. |
die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen sowie |
4. |
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen. |
(2) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 1 und 2 zu erlassen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.
§ 20 Verweisungen
Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.