(1) 1Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 14 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 7 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. 2Werden für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs triftige Gründe anerkannt, beträgt die Wegstreckenentschädigung 22 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 11 Cent je gefahrenen Kilometer.

 

(2) 1Ist zur Erledigung eines Dienstgeschäftes die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aus erheblichen dienstlichen Gründen notwendig, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 13 Cent je gefahrenen Kilometer gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde diese Notwendigkeit anerkannt hat. 2Erhebliche dienstliche Gründe liegen vor, wenn ein Dienstgeschäft oder die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nicht erledigt werden kann oder der Sinn und Zweck eines Dienstgeschäftes gefährdet würde. 3Erhebliche dienstliche Gründe können auch dann anerkannt werden, wenn eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, daß durch die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen verzichtet werden kann.

 

(3) Ein Dienstreisender, der in einem privaten Kraftfahrzeug aus dienstlichen Gründen Personen mitgenommen hat, erhält eine Mitnahmeentschädigung von zwei Cent je Person und Kilometer.

 

(4) Wird ein Dienstreisender von einer Person mitgenommen, die keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gegen denselben oder einen anderen Dienstherrn hat, erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

 

(5) Für Strecken, die ein Dienstreisender mit einem Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung von fünf Cent je Kilometer gewährt.

 

(6) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung werden nicht gezahlt, wenn ein dienstliches Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann und ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wird.

 

(7) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

[1] § 6 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 22.03.2005.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge