(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse erstattet. Abweichend von Satz 1 kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass in Ausnahmefällen aus triftigen Gründen die Kosten einer höheren Klasse erstattet werden. Muss aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeugs notwendig, werden die entstandenen Kosten bis zur niedrigsten Klasse erstattet.

 

(2) Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zustehende Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.

 

(3) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehren-den Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung als beim Benutzen eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden.

 

(4) Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären; dies gilt nicht, wenn die Dienstreise zwischen 19 Uhr und 6.30 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet wird. Wird aus Anlass der Erledigung eines Dienstgeschäftes am Wohnort eine Dienstreise durchgeführt, werden Fahrkosten nur für notwendige Umwege oder zusätzliche Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort erstattet.

[1] § 5 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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