(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland.

 

(2) Unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen erlassen werden, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge