(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung höher als der zustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes, gewährt die zuständige Behörde einen Zuschuß in Höhe des Mehrbetrages abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung.
(3) 1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, können nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 und 5 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen mit einer Aufwandsvergütung abgefunden werden. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.
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