Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 6 und § 9 Abs. 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 und 2 veränderten Verhältnissen anzupassen.
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