(1) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, wird von dritter Seite unentgeltlich Verpflegung bereitgestellt oder ist das Entgelt für die Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt- oder Flugkosten oder Nebenkosten enthalten, so ist das Tagegeld für das Frühstück um 20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen um je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Dienstreisende die ihnen ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des für das Reisekostenrecht zuständigen Ministeriums niedrigere Kürzungssätze zulassen.

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