§ 25 Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 6 und § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt die Senatskommission für das Personalwesen.
§ 26 Verweisungen
Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 27 (weggefallen)
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