(1) 1Ist bei einer Erkrankung während einer Dienstreise eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekostenvergütung weitergewährt. 2Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. 3Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.
[1] Anzuwenden ab 01.01.2003.
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