(1) 1Für eine notwendige Übernachtung wird dem Dienstreisenden eine Pauschale von 20 Euro gewährt. 2Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, soweit sie vor Antritt der Dienstreise anerkannt worden sind oder sich nach Beendigung der Dienstreise als notwendig erwiesen haben. 3Nachgewiesene Übernachtungskosten, die die Kosten für Mahlzeiten einschließen, sind vorab für das Frühstück um 20 vom Hundert und für das Mittag- und Abendessen um je 40 vom Hundert des Inlands- oder des jeweiligen Auslandstagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen.
(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhält oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitsgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder ihm die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet werden.
(3) 1Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungskosten nicht erstattet. 2Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so werden für dieselbe Nacht weitere Übernachtungskosten nur erstattet, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten musste.
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