Überblick

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Die Reisekostendefinition entspricht der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung, nach der ausschließlich Mehraufwendungen begünstigt sind, die durch eine berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen.

Seit 2014 gelten Reisekostenvorschriften mit dem Tätigkeitsstättenbegriff erste Tätigkeitsstätte, der an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte getreten ist und darüber entscheidet, ob der jeweilige berufliche Einsatz unter die Reisekostenbestimmungen der beruflichen Auswärtstätigkeit oder die Regelungen der Entfernungspauschale fällt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Reisekosten können vom Arbeitgeber in den Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG und § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) steuerfrei erstattet werden; ansonsten sind sie nach § 9 EStG als Werbungskosten ansatzfähig. In Betracht kommen Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG, Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 9 Abs. 4a EStG, Übernachtungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG und Reisenebenkosten gemäß R 9.8 LStR, H 9.8 LStH. Ein umfangreiches BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, enthält Hilfestellungen und Auslegungshinweise zu den lohnsteuerlichen Reisekosten. Ergänzende Regelungen zu beruflichen Auswärtstätigkeiten im Ausland sowie die für die einzelnen Länder geltenden Auslandsreisekostensätze 2024 regelt das BMF-Schreiben v. 21.11.2023, IV C 5 - S 2353/19/10010 :005, BStBl 2023 I S. 2076, i. V. m. BMF-Schreiben v. 3.12.2020, IV C 5 - S 2353/19/10010 :002, BStBl 2020 I S. 1256.

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