§ 67 Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens
Als sonstiges Vermögen (§ 19 Ziff. 4) kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:
1. |
verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Ziff. 2 falten; |
6. |
noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist. 2Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch:
3Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, gehören nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in der Deutschen Demokratischen Republik erteilt ist: |
7. |
der Überbestand an Umlaufmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 29 Abs. 2 Ziff. 3); |
9. |
Edelmetalle, Edelsteine und Perlen; |
11. |
Kunstgegenstände und Sammlungen. 2Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Ziff. 10 fallen:
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§ 68 Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschaftsgüter
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:
1. |
Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, die auf ein früheres Arbeitsrechtsverhältnis zurückzuführen sind; |
2. |
Ansprüche aus einer Pflichtversicherung jeder Art und Ansprüche aus einer freiwilligen Kranken- oder Unfallversicherung; |
3. |
Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeitsrechtsverhältnis gewährt werden; |
4. |
Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von Abfindungen gewährt werden; |
5. |
Ansprüche auf Renten,
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6. |
Ansprüche auf eine Abfindung, die dem Berechtigten ... |
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