1Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2009 in folgender Höhe festgesetzt:
Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 359 EURO,
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 EURO,
für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 EURO,
für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres 287 EURO.
2Für Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben, beträgt der monatliche Regelsatz jeweils 323 EURO.
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