§ 1 Festsetzung der Regelbeträge

Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich

 

1.

in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 202 Euro,

 

2.

in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 245 Euro,

 

3.

in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro.

[1] § 1 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 05.06.2007. Anzuwenden ab 01.07.2007.

§ 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich

 

1.

in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 186 Euro,

 

2.

in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 226 Euro,

 

3.

in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 267 Euro.

[1] § 2 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 05.06.2007. Anzuwenden ab 01.07.2007.

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