Kurzbeschreibung

Der Beklagte kann sich der Erledigungserklärung des Klägers über den Rechtsstreit anschließen. Schließt sich der Beklagte an, entscheidet das Gericht über die Kosten. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Vorbemerkung

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, sich der Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen, insbesondere dann nicht, wenn Streit über die Erledigung als solche besteht. Der Beklagte kann dann einen entsprechenden Antrag auf Klageabweisung stellen.

Schließt sich der Beklagte jedoch der Erledigungserklärung an, entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes. Es prüft demnach, ob die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet war. Der voraussichtliche Unterlegene des Verfahrens hat dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Kostenanträge sind dabei nicht erforderlich, aber zulässig.

Rechtsstreit, Anschluss des Beklagten an Erledigungserklärung des Klägers

An das

Landgericht

per beA

In dem Rechtsstreit

gegen

schließt sich der/die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers/der Klägerin an, mit dem Antrag,

  dem Kläger/die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Begründung:

Der/Die Beklagte hat keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch sofort nach Klageerhebung erfüllt.

Der/Die Beklagte hat erstmals unter dem … eine Berechnung der … erhalten. Eine Mahnung hat der/die Beklagte nie erhalten.

Demgegenüber hat jedoch der Kläger/die Klägerin bereits am … Klage erhoben.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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