Leitsatz

Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriss bestimmter Gebäude Verurteilten bemisst sich für den Räumungsanspruch nach § 8 ZPO und für die gesonderte Verurteilung zum Abriss der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den Kosten für deren Entfernung.

 

Fakten:

Der Mieter war zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie zum Abriss eines darauf errichteten Anbaus und eines Schuppens verurteilt worden. Der BGH entscheidet, dass hier gegen keine Revision möglich ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 Euro nicht erreicht ist. Für die Räumungsklage gilt: Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, ist die für die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht oder Miete als Beschwerdewert anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag der einjährigen Miete geringer ist. Beruft sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, an dem derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags in Anspruch nimmt. Der Beschwerdewert für den Abriss bemisst sich nach den Kosten, die der Mieter aufbringen müsste, um diese Bauten vom Grundstück zu entfernen. Die Kosten liegen hier bei insgesamt 19.050,85 Euro. Damit ist der Beschwerdewert von über 20.000 Euro nicht erreicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 15.06.2005, XII ZR 104/02

Fazit:

Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hängt vom Beschwerdewert ab. Die Berufung zum LAG ist bei einem Beschwerdewert von 600 Euro, die zum OLG ab 5.000 Euro, die zum BGH ab 20.000 Euro zulässig. Letzteres gilt bis zum 1.7.2006.

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