Überblick

Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Kindern und auch Schwiegerkindern (indirekt), im Rahmen der eigenen finanziellen Möglichkeiten durch Zahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen auch Schenkungen an ihre Kinder zurückfordern. Damit wird die Allgemeinheit von der Übernahme von Kosten insbesondere bei Pflegefällen oder bei Aufenthalt in einem Altersheim seitens des Sozialamts teilweise geschont.

Der Sozialregressanspruch der Sozialbehörde umfasst neben den Unterhaltsansprüchen der Eltern auch Schenkungen der "verarmten" Eltern an deren Kinder. Unterhaltszahlungen der Kinder können steuerlich als Unterhaltsaufwendungen geltend gemacht werden. Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern ändern nichts an der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Eltern. Die laufende Rechtsprechung ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob ein Unterhaltsanspruch bzw. die Überleitung von Ansprüchen an das Sozialamt gerechtfertigt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Unterhaltsberechtigung/Unterhaltsverpflichtung ist in 1601 ff. BGB geregelt; der Rückforderungsanspruch auf Geschenke in § 528 BGB. Der Übergang von Ansprüchen der unterhaltsberechtigten Personen auf die Sozialbehörde ist in §§ 93, 94 SGB XII geregelt; Unterhalt als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG; Umfang des eigenen Unterhaltsbedarfs: Düsseldorfer Tabelle; umfassende Rechtsprechung: BGH, Beschluss v. 5.2.2014, XII ZB 25/13: Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt; OLG Braunschweig, Urteil v. 16.7.2013, 2 UF 161/09: Anspruch auf Elternunterhalt aus Taschengeld. Ab 1.1.2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz.

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