Lebt ein Unterhalt begehrender Elternteil im Alten- oder Pflegeheim, bestimmt sich sein Unterhaltsbedarf nach den dadurch verursachten Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines angemessenen Taschengeldes.[1] Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Ein Umzug in ein anderes Heim, nur um mit Eintritt in die (frühere) Pflegestufe III Kosten zu sparen, ist einem Demenzkranken in der Regel nicht zuzumuten.[2] Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar war.

Der Elternteil trägt die Darlegungs-/Beweislast dafür, dass seine kostenintensive Unterbringung in einem Altenheim zwingend notwendig war, d. h. dass ihm eine Selbstversorgung in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist. Bei der Wahl, ob bzw. wo ein Elternteil in ein Pflegeheim einzieht, steht den Eltern allerdings auch in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Die Nichtgewährung von Pflegegeld ist ein Indiz dafür, dass eine Heimunterbringung nicht notwendig ist.[3]

Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit Hörbehinderung erstreckt sich auf den durch die Unterbringung in einer Gehörlosenwohngruppe bedingten Mehrbedarf.[4]

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