Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG)[1] am 1.12.2020 wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft als "teilrechtsfähig" bezeichnet. Diese Teilrechtsfähigkeit wiederum beruhte auf einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2005[2], die im Zuge der WEG-Reform 2007[3] kodifiziert wurde. Da der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nunmehr nach § 18 Abs. 1 WEG auch die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt, ist die Rechtsfähigkeit erweitert worden, allerdings kann von einer echten Vollrechtsfähigkeit nicht gesprochen werden.
Weiterhin existiert nämlich auch die Bruchteilsgemeinschaft bezüglich des Gemeinschaftseigentums, da das Gemeinschaftseigentum zwar von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet wird, den Wohnungseigentümern aber "gehört". Beide Rechtskreise sind also voneinander zu trennen. Da sich aber die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf den gesamten Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht, kommt ihr eine weit größere praktische Bedeutung zu.
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