Gegenüber der alten Rechtslage haben sich die originären Ausübungsbefugnisse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erweitert. Für die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen wegen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, ist allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits gemäß § 9a Abs. 2 WEG unmittelbar ermächtigt, da sie die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte der Wohnungseigentümer wahrnimmt, also jegliche Abwehrrechte nach § 1004 BGB.

Weiter verpflichtet § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Die entsprechenden Rechte aus einer Verletzung dieser Pflichten sind der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet mit der Folge, dass nur sie entsprechende Rechte gemäß § 9a Abs. 2 WEG geltend machen kann, soweit sich der Pflichtenverstoß auf das gemeinschaftliche Eigentum bezieht. Abgrenzungskonflikte können dann entstehen, wenn der Pflichtenverstoß nicht nur Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum, sondern auch auf das Sondereigentum hat. Dies kann insbesondere den praxisrelevanten Bereich der zweckbestimmungswidrigen Nutzung des Sondereigentums betreffen. Die Zweckbestimmung hat zwar Vereinbarungscharakter, weshalb über § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Ausübungskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unmittelbar gegeben ist. Allerdings verbleibt dem einzelnen Wohnungseigentümer, dessen Sondereigentum unmittelbar von der zweckbestimmungswidrigen Nutzung betroffen bzw. beeinträchtigt ist, die Befugnis, gegen den zweckbestimmungswidrig nutzenden Wohnungseigentümer auch individuell vorgehen zu können. Denn insoweit sind die Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigten.

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