In aller Regel stehen sich im Bereich des Wohnungseigentums außenstehende Dritte und die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber. Denn Vertragspartnerin Dritter ist ausschließlich die rechtsfähige Gemeinschaft und es sind nicht die Wohnungseigentümer. Dies gilt selbst für den Verwalter, dessen Vertragsbeziehung ebenfalls mit der rechtsfähigen Gemeinschaft besteht. Der Rechtskreis der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist insoweit auch im deliktischen Bereich betroffen. So müssen Dritte Schadensersatzansprüche etwa infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen.

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