Im Zuge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist diese auch prozesskostenhilfefähig. Dies hatte bereits die Instanzrechtsprechung nach der insoweit maßgeblichen BGH-Entscheidung im Jahr 2005 und noch vor der ihr nachfolgenden Gesetzgebung anerkannt.[1] Der BGH hat dies auch nach der gesetzlichen Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband anerkannt.[2] Allerdings kann der Wohnungseigentümergemeinschaft nur unter engen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 ZPO allgemein und grundsätzlich voraus, dass die Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 115 ZPO hat die Partei zur Prozessführung ihr Einkommen einzusetzen. Hierzu gehören alle Einkünfte in Geld und auch Geldreserven, vermindert um die in § 115 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Positionen. Darüber hinaus hat die Partei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Bedeutung für die Wohnungseigentümergemeinschaft kommt in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu. Hiernach kann u. a. parteifähigen Vereinigungen, also auch Eigentümergemeinschaften, dann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Kosten weder von der Eigentümergemeinschaft noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Als wirtschaftlich Beteiligte werden insoweit die einzelnen Wohnungseigentümer angesehen. Von wesentlicher Bedeutung ist nun, dass der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Prozesskostenhilfe lediglich dann gewährt werden kann, wenn

  • diese über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt und insoweit nachweist, dass ihr kein Kredit gewährt wird und
  • keiner der Wohnungseigentümer in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu finanzieren.

Darauf, ob den (einzelnen) Wohnungseigentümern die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zumutbar ist, kommt es nicht an.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge